LAG München - Urteil vom 20.10.2020
6 Sa 672/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 556/19

Verhältnis zwischen Feststellungsklage und BefristungskontrollklageInhaltskontrolle bei befristeter Änderung von ArbeitsbedingungenKriterien zur Inhaltskontrolle befristeter Änderungen von Arbeitsbedingungen

LAG München, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 672/20

DRsp Nr. 2021/1062

Verhältnis zwischen Feststellungsklage und Befristungskontrollklage Inhaltskontrolle bei befristeter Änderung von Arbeitsbedingungen Kriterien zur Inhaltskontrolle befristeter Änderungen von Arbeitsbedingungen

1. Die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (z.B. Erhöhung oder Absenkung der Arbeitszeit) kann nur durch eine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO erfolgen. Eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG kommt nicht in Betracht, da sie sich nur auf die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses bezieht. 2. Die Kontrolle einer befristeten Inhaltsänderung eines Arbeitsvertrags erfolgt nicht auf der Grundlage der §§ 14 ff. TzBfG direkt oder entsprechend, sondern im Wege der Vertragsinhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. 3. Für die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB bei Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ist eine Angemessenheitskontrolle anhand der Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien durchzuführen. Dabei sind bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen aber auch diejenigen Umstände, welche insgesamt eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung und können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken.