OLG München - Urteil vom 16.09.1994
21 U 2269/94
Normen:
BGB § 558 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 461
OLGReport-München 1995, 1
WuM 1995, 532
ZMR 1995, 20
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 25324/92

Verjährung bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Schönheitsreparaturen

OLG München, Urteil vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 21 U 2269/94

DRsp Nr. 1995/6144

Verjährung bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Schönheitsreparaturen

»1. Ein auf Nichterfüllung von Schönheitsreparaturen gestützter Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB.2. Der Befreiungsanspruch ist auf ein Tun gerichtet, er hat die Entlastung des Befreiungsgläubigers von der Drittschuld zum Gegenstand. Er entfaltet im Außenverhältnis keine Wirkung und umfaßt auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche vom Vertragsgegner.3. Als eigenständiger Anspruch unterliegt der Befreiungsanspruch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt die Klägerin nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses von der Beklagten als Untervermieterin die Rückzahlung einer Mietkaution, die sie in Form einer Bankbürgschaft stellte und welche die Beklagte in Höhe von DM 36.183,92 in Anspruch nahm.

1. a. Mit Formularvertrag vom 10.08.1987 samt Zusatzvereinbarung und Garagenmietvertrag (Anlagen 1 und 2 zu Bl. 1/10 d.A.) mietete die Beklagte von Herrn ... Gewerberäume samt Garagenplätze im Anwesen ... und ... in München für die Zeit vom 16.09.1987 bis zum 15.09.1992. Mit einem am 24.05.1993 zugestellten Schriftsatz vom 12.05.1993 verkündete die Beklagte Herrn ... den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit nicht bei.