Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 125.000 DM wegen Verletzung eines Bimsausbeutevertrages in Anspruch.
Sie macht geltend, seit 1985 Inhaberin des Bimsausbeuterechts an zwei insgesamt 14,16 ar großen Grundstücken zu sein, die 7.000 cbm Bims im Wert von rund 140.000 DM enthalten hätten. Durch die Veräußerung der Grundstücke im Jahre 1990 habe die Beklagte die Ausübung ihres Rechts vereitelt.
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