OLG Celle - Urteil vom 05.01.2018
2 U 94/17
Normen:
BGB § 194; BGB § 541;
Fundstellen:
MDR 2018, 334
MietRB 2018, 73
ZMR 2018, 499
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 213/16

Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung mietvertragswidriger Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken

OLG Celle, Urteil vom 05.01.2018 - Aktenzeichen 2 U 94/17

DRsp Nr. 2018/1228

Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung mietvertragswidriger Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken

Der Anspruch auf Unterlassung der mietvertragswidrigen Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken unterliegt während der Mietzeit nicht der Verjährung.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juli 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Wegen des Unterlassungsanspruches bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000,- € leistet.

Wegen der Kosten bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 194; BGB § 541;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus einem Mietverhältnis geltend.