OLG Celle - Beschluss vom 23.12.2009
2 U 134/09
Normen:
BGB § 812; BGB § 548; BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
MietRB 2010, 136
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 40/09

Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückzahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung

OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 2 U 134/09

DRsp Nr. 2010/2730

Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückzahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung

Die Verjährung des Anspruchs des Vermieters gegen den Mieter auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung richtet sich nicht nach § 548 Abs. 1 BGB, sondern nach den §§ 195, 199 BGB. Der Vermieter kann den geleisteten Vorschuss zurückfordern, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist vornimmt und über die Verwendung des Vorschusses keine Abrechnung erteilt.

Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zur eventuellen Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis zum 15. Januar 2010 gegeben.

Normenkette:

BGB § 812; BGB § 548; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe:

I.