BGH - Versäumnisurteil vom 21.03.1997
V ZR 217/95
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1, § 558 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1227
BGHR BGB § 1004 Abs. 1 Verjährung 1
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Konkurrenz 3
BGHZ 135, 152
DB 1997, 2270
DRsp I(133)635b
JR 1997, 507
JuS 1997, 941
MDR 1997, 724
NJW 1997, 1983
WM 1997, 1157
WuM 1997, 372
ZIP 1997, 985
ZMR 1997, 400
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Meiningen,

Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Eigentümers wegen Veränderung des Grundstücks

BGH, Versäumnisurteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen V ZR 217/95

DRsp Nr. 1997/4479

Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Eigentümers wegen Veränderung des Grundstücks

»Gestattet der Eigentümer einem Dritten die Benutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle durch Abschluß eines Miet- oder Pachtvertrages mit einem Mineralölhandelsunternehmen, verjähren die Ansprüche des Eigentümers gegen das Mineralölhandelsunternehmen wegen Veränderungen des Grundstücks nach § 558 BGB

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1, § 558 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, Lagertanks für Kraftstoffe aus Grundstücken des Klägers zu entfernen.

A. H., die Großmutter des Klägers, war Eigentümerin von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken in Thüringen, auf denen schon vor dem Zweiten Weltkrieg eine Tankstelle betrieben wurde. Hierzu dienten zwei Tanks, die die S. AG in die Grundstücke eingebracht hatte. Ab 1958 betrieb sie die Tankstelle aufgrund eines Vertrages mit dem VEB M., dem Rechtsvorgänger der Beklagten (im folgenden ebenfalls Beklagte). Zur Lagerung der Kraftstoffe dienten dabei zunächst die von der S. AG eingebrachten Tanks. In der Folgezeit wurden diese stillgelegt. Die Beklagte brachte drei neue Tanks in die Grundstücke ein, aus denen fortan der Kraftstoffverkauf erfolgte.