Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, Lagertanks für Kraftstoffe aus Grundstücken des Klägers zu entfernen.
A. H., die Großmutter des Klägers, war Eigentümerin von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken in Thüringen, auf denen schon vor dem Zweiten Weltkrieg eine Tankstelle betrieben wurde. Hierzu dienten zwei Tanks, die die S. AG in die Grundstücke eingebracht hatte. Ab 1958 betrieb sie die Tankstelle aufgrund eines Vertrages mit dem VEB M., dem Rechtsvorgänger der Beklagten (im folgenden ebenfalls Beklagte). Zur Lagerung der Kraftstoffe dienten dabei zunächst die von der S. AG eingebrachten Tanks. In der Folgezeit wurden diese stillgelegt. Die Beklagte brachte drei neue Tanks in die Grundstücke ein, aus denen fortan der Kraftstoffverkauf erfolgte.
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