BGH - Urteil vom 20.06.2012
VIII ZR 12/12
Normen:
BGB § 548 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 956
MietRB 2012, 221
NZM 2012, 557
ZMR 2012, 766
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 287/10
LG Berlin, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 10/11

Verjährung eines aufgrund eines rechtsgrundlos an den Vermieter gezahlten Abgeltungsbetrags für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen entstandenen Bereicherungsanspruchs des Mieters

BGH, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 12/12

DRsp Nr. 2012/14574

Verjährung eines aufgrund eines rechtsgrundlos an den Vermieter gezahlten Abgeltungsbetrags für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen entstandenen Bereicherungsanspruchs des Mieters

Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Bereicherungsanspruch des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10, NJW 2011, 1866).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 18. November 2010 (Az.: 7 C 287/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger war bis zum 31. August 2007 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Im Mietvertrag vom 18. Januar 1980 ist in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen unter Nr. 5 "Erhaltung der überlassenen Räume" ein Fristenplan zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthalten und in Absatz 2 unter anderem folgendes geregelt:

"(2) ...