OLG Hamm - Urteil vom 01.12.1981
7 U 117/81
Normen:
BGB §§ 199, 197 S. 1;
Fundstellen:
WuM 1982, 72
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.06.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 248/81

Verjährung und Verwirkung von Ansprüchen auf Erstattung von Mietnebenkosten

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.1981 - Aktenzeichen 7 U 117/81

DRsp Nr. 2001/8475

Verjährung und Verwirkung von Ansprüchen auf Erstattung von Mietnebenkosten

Ansprüche auf Mietnebenkosten verjähren wie Ansprüche auf Mietzinsen gemäß § 197 Satz 1 BGB in 4 Jahren. Allein durch Zeitablauf tritt vor Ablauf der Verjährungsfrist Verwirkung nicht ein.

Normenkette:

BGB §§ 199, 197 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Ladeneinheiten ... und des Geschäftszentrums ..., ..., die Teileigentumseinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz darstellen.

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 3.5.1972 (Bl. 8 - 18 d. A.) vermietete die Klägerin die Ladeneinheit ... an die Beklagte. Nach § 6 des Vertrages hatte die Beklagte neben dem Mietzins im Einzelnen aufgeführte Betriebs- und Verwaltungskosten für das Mietobjekt zu zahlen. Auf diese Nebenkosten war eine monatliche Vorauszahlung zu leisten. Das Mietverhältnis endete am 31.8.1977. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 12.6.1977 vermietete die Klägerin mit Wirkung ab 15.9.1977 die Ladeneinheiten ... und ... an die Beklagte. Dieses Mietverhältnis besteht fort.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin restliche Nebenkosten für die Jahre 1975 - 1977 aus der Vermietung des Objekts ... geltend gemacht. Auf diese Nebenkosten leistete die Beklagte Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 992,40 DM für die Jahre 1975 und 1976 sowie von 661,60 DM für 1977. Die Klägerin hat zusätzlich verlangt: