BGH - Urteil vom 12.04.1989
VIII ZR 52/88
Normen:
BGB § 581, § 558, § 198, § 326 ;
Fundstellen:
BB 1989, 1153
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Verjährungsfrist 1
BGHR BGB § 558 Abs. 2 Zurückerhalten 3
BGHZ 107, 179
DB 1989, 1514
DRsp I(133)379a-d
MDR 1989, 808
NJW 1989, 1854
WM 1989, 1000
WuM 1989, 376
ZMR 1989, 293
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Verjährung von Ansprüchen des Verpächters

BGH, Urteil vom 12.04.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 52/88

DRsp Nr. 1992/1954

Verjährung von Ansprüchen des Verpächters

»Die Verjährungsfrist, die für den Anspruch des Verpächters auf Beseitigung von Anlagen verstrichen ist, welche der Pächter auf dem Pachtgrundstück errichtet hat, wird auf die Verjährungsfrist für die Schadensersatzforderung des Verpächters wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung nicht angerechnet.«

Normenkette:

BGB § 581, § 558, § 198, § 326 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 1. April 1962 verpachtete die Klägerin ihr Grundstück D Straße. in P bis zum 31. März 1985 zur Benutzung für einen Tankstellenbetrieb an die Mutter des Beklagten. In § 6 des Pachtvertrages ist vereinbart:

"Sämtliche Anlagen wie Lagerkessel, Zapfsäulen, Hebebühnen und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die zum Betrieb des Tankstellenbetriebes gehören, hierzu gehören auch sämtliche Baulichkeiten, bleiben gemäß § 95 BGB Eigentum der Pächterin. Inwieweit nach Beendigung des Pachtverhältnisses das Grundstück in den früheren Zustand zu versetzen ist, soll einer späteren Vereinbarung unter Berücksichtigung der dann herrschenden Verhältnisse vorbehalten bleiben. "