Mit Vertrag vom 1. April 1962 verpachtete die Klägerin ihr Grundstück D Straße. in P bis zum 31. März 1985 zur Benutzung für einen Tankstellenbetrieb an die Mutter des Beklagten. In § 6 des Pachtvertrages ist vereinbart:
"Sämtliche Anlagen wie Lagerkessel, Zapfsäulen, Hebebühnen und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die zum Betrieb des Tankstellenbetriebes gehören, hierzu gehören auch sämtliche Baulichkeiten, bleiben gemäß § 95 BGB Eigentum der Pächterin. Inwieweit nach Beendigung des Pachtverhältnisses das Grundstück in den früheren Zustand zu versetzen ist, soll einer späteren Vereinbarung unter Berücksichtigung der dann herrschenden Verhältnisse vorbehalten bleiben. "
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