OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.02.2009
I-24 U 6/08
Normen:
BGB § 546a; BGB § 548 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1036
MietRB 2009, 289, 290
OLGReport-Düsseldorf 2009, 577
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 128/07

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen, unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen sowie unterbliebener Rückgabe sämtlicher Schlüssel bei Rückgabe des Mietobjekts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen I-24 U 6/08

DRsp Nr. 2009/15528

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen, unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen sowie unterbliebener Rückgabe sämtlicher Schlüssel bei Rückgabe des Mietobjekts

1. Der kurzen Verjährung unterliegen Schadensersatzansprüche wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen und wegen unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen sowie deren Folgeansprüche wegen Mietausfalls, auch wenn der Mieter bei der Rückgabe des Mietobjekts dem Vermieter nicht sämtliche Schlüssel zurückgegeben hat. 2. In diesem Fall kann der Vermieter Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mieträume beanspruchen, wenn der Mieter den (Mit-)Besitz nach beendetem Mietverhältnis gegen den Willen des Vermieters ausübt, wenn er sich also weigert, dem geltend gemachten Anspruch des Vermieters auf Übergabe der restlichen Schlüssel unverzüglich nachzukommen.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Dezember 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Berufungsstreitwert: 25.898,61 EUR

Normenkette:

BGB § 546a; BGB § 548 Abs. 1;

Gründe: