Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2014, Aktenzeichen: 2-07 O 309/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Klägerinnen zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2014, Aktenzeichen: 2-07 O 309/13, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte nach beendetem Mietverhältnis über eine Gaststätte noch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Betriebspflicht in Anspruch.
Die Klägerinnen sind Eigentümer der Liegenschaft A in Stadt1. Sie sind Rechtsnachfolger der B GmbH, Stadt2.
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