OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.10.2014
2 U 43/14
Normen:
BGB § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2015, 4
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 309/13

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.10.2014 - Aktenzeichen 2 U 43/14

DRsp Nr. 2014/18127

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht

Die kurze Verjährung aus § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2014, Aktenzeichen: 2-07 O 309/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Klägerinnen zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2014, Aktenzeichen: 2-07 O 309/13, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte nach beendetem Mietverhältnis über eine Gaststätte noch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Betriebspflicht in Anspruch.

Die Klägerinnen sind Eigentümer der Liegenschaft A in Stadt1. Sie sind Rechtsnachfolger der B GmbH, Stadt2.