BGH - Urteil vom 10.11.2009
VI ZR 247/08
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 681
VersR 2010, 214
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 19/08
LG Bremen, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1303/07

Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers; Grob fahrlässige Unkenntnis eines Patienten bzgl. der einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umstände; Obliegenheit des Gläubigers zur Ergreifung einer Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers; Kenntnis vom Schaden i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB a.F. (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bei lediglich vorliegender Kenntnis über den negativen Ausgang einer ärztlichen Behandlung

BGH, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen VI ZR 247/08

DRsp Nr. 2010/6253

Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers; Grob fahrlässige Unkenntnis eines Patienten bzgl. der einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umstände; Obliegenheit des Gläubigers zur Ergreifung einer Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers; Kenntnis vom Schaden i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB a.F. (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bei lediglich vorliegender Kenntnis über den negativen Ausgang einer ärztlichen Behandlung

1. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. beginnt erst zu laufen, wenn der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären. 2. Bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit in Arzthaftungssachen ist zugunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu schließen braucht.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. August 2008 aufgehoben.