Verjährung von Vermieter-Ansprüchen in Fällen vorsätzlicher Schädigung
LG Koblenz, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 12 S 426/96
DRsp Nr. 2004/1626
Verjährung von Vermieter-Ansprüchen in Fällen vorsätzlicher Schädigung
Die kurze Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (§ 558 Abs. 1BGB) erfasst nicht nur die unmittelbar im Mietrecht wurzelnden Schadensersatzansprüche, sondern auch etwaige (konkurrierende) Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Dies gilt sowohl bezüglich fährlässig herbeigeführter Schäden als auch in Fällen vorsätzlicher Schädigung des Vermieters. Nur wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung des Mieters eine sittenwidrige Schädigung bezweckte (z.B. Vandalismusschaden), greift nicht die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1BGB, sondern die längere Verjährungsfrist des § 852BGB ein.