BGH - Urteil vom 14.05.1986
VIII ZR 99/85
Normen:
BGB § 558 Abs.2;
Fundstellen:
BGHZ 98, 59
DRsp I(133)309c
JZ 1986, 765
MDR 1987, 135
NJW 1986, 2103
WM 1986, 942
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Aschaffenburg,

Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bei Überlassung zur Instandsetzung durch den Mieter

BGH, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 99/85

DRsp Nr. 1992/3731

Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bei Überlassung zur Instandsetzung durch den Mieter

»Die kurze Verjährungsfrist gilt für Vermieteransprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 558 BGB auch dann, wenn bei fortbestehendem Mietverhältnis das teilweise zerstörte Mietobjekt (hier: eine durch Brand unbenutzbar gewordene Wohnung) vom Mieter dem Vermieter überlassen wird, damit dieser es wiederherstelle.«

Normenkette:

BGB § 558 Abs.2;

Tatbestand: