Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bei Überlassung zur Instandsetzung durch den Mieter
BGH, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 99/85
DRsp Nr. 1992/3731
Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bei Überlassung zur Instandsetzung durch den Mieter
»Die kurze Verjährungsfrist gilt für Vermieteransprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 558BGB auch dann, wenn bei fortbestehendem Mietverhältnis das teilweise zerstörte Mietobjekt (hier: eine durch Brand unbenutzbar gewordene Wohnung) vom Mieter dem Vermieter überlassen wird, damit dieser es wiederherstelle.«