Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Bad P.. Er verlangt nach einem Sturz auf der Innentreppe des Hauses von der Beklagten als Erbin des Hauseigentümers und Vermieters August G. Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Der Kläger war in den frühen Morgenstunden des 27. Mai 1990 vom Nachtdienst in seine Wohnung zurückgekehrt. Von dort wollte er für seine Freundin Schlüssel in dem Briefkasten am Hauseingang deponieren. Beim Hinuntergehen trat er auf den letzten Stufen der aus Marmorstufen bestehenden Treppe fehl und geriet stürzend mit dem linken Arm in eine hierdurch zersplitternde Glasscheibe der Außenwand des Treppenhauses. Als er versuchte, den Arm herauszuziehen, zerbrach er mit dem rechten Arm eine weitere Scheibe. Er erlitt schwere Schnittverletzungen an beiden Armen; eine vollständige Wiederherstellung des linken Armes ist nicht zu erwarten.
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