BGH - Urteil vom 31.05.1994
VI ZR 233/93
Normen:
BGB § 276, § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Fahrlässigkeit 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 53
BauR 1994, 646
DRsp I(138)716Nr. I.8.a.
DRsp I(145)419a
MDR 1994, 889
NJW 1994, 2232
VersR 1994, 996
ZfBR 1994, 211

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses

BGH, Urteil vom 31.05.1994 - Aktenzeichen VI ZR 233/93

DRsp Nr. 1994/3154

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses

»Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn er bei für ihn erkennbarer Gefahrenlage, die sich aus der Verglasung einer Treppenhausaußenwand mit gewöhnlichem Fensterglas ergibt, keine Abhilfe schafft.«

Normenkette:

BGB § 276, § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Bad P.. Er verlangt nach einem Sturz auf der Innentreppe des Hauses von der Beklagten als Erbin des Hauseigentümers und Vermieters August G. Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Der Kläger war in den frühen Morgenstunden des 27. Mai 1990 vom Nachtdienst in seine Wohnung zurückgekehrt. Von dort wollte er für seine Freundin Schlüssel in dem Briefkasten am Hauseingang deponieren. Beim Hinuntergehen trat er auf den letzten Stufen der aus Marmorstufen bestehenden Treppe fehl und geriet stürzend mit dem linken Arm in eine hierdurch zersplitternde Glasscheibe der Außenwand des Treppenhauses. Als er versuchte, den Arm herauszuziehen, zerbrach er mit dem rechten Arm eine weitere Scheibe. Er erlitt schwere Schnittverletzungen an beiden Armen; eine vollständige Wiederherstellung des linken Armes ist nicht zu erwarten.