I. Gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder gemäß § 280 Absatz 1 in Verbindung mit § 241 Absatz 2 BGB aus dem Garagenmietvertrag der Parteien vom 28. Februar 1995 noch aus § 823 BGB einen Schadenersatzanspruch wegen der Nachteile, die ihm durch den Sturz vom 27. August 2003 entstanden sind.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten lag nicht vor.
a) Zwar hat ein Vermieter seinen Mietern den uneingeschränkten und sicheren Zugang zum Mietobjekt zu gewährleisten. Insoweit trifft den Vermieter sowohl aus dem Mietvertrag als Nebenpflicht als auch deliktisch eine Verkehrssicherungspflicht.
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