Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die geltend gemachten Ersatzansprüche - sei es aus positiver Verletzung des Mietvertrages, sei es aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB - aus dem Schadensereignis vom 8. August 1990 versagt. Denn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist nicht ersichtlich. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, denen der Senat beitritt. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ihm günstigere Entscheidung.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist für den für Parkhausbenutzer vorgesehenen Fußgängerbereich nicht feststellbar. Insoweit ist maßgeblich auf das Ergebnis der in Augenscheineinnahme der Unfallörtlichkeit abzustellen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil u.a. ausgeführt:
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