BGH - Urteil vom 27.10.1966
III ZR 132/65
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
MDR 1967, 387
NJW 1967, 980
VRS 32, 244
VersR 1967, 281

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich geringer Höhenunterschiede im Plattenbelag eines Bürgersteiges

BGH, Urteil vom 27.10.1966 - Aktenzeichen III ZR 132/65

DRsp Nr. 1994/6037

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich geringer Höhenunterschiede im Plattenbelag eines Bürgersteiges

1. Geringe Höhenunterschiede im Plattenbelag eines Bürgersteiges sind zwar im allgemeinen noch nicht verkehrsgefährdend und von den Fußgängern hinzunehmen. 2. Sie können jedoch infolge besonderer Umstände, wie die Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, der Lage in einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen oder anderer besonderer Gegebenheiten, zu einem Gefahrenzustand führen, dessen Beseitigung dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegt.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise: