OLG Brandenburg - Urteil vom 21.10.2009
3 U 120/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2010, 1046
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 277/07

Verkehrssicherungspflichten des Mieters eines Ladenlokals bei winterlichen Straßenverhältnissen

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 3 U 120/08

DRsp Nr. 2010/21414

Verkehrssicherungspflichten des Mieters eines Ladenlokals bei winterlichen Straßenverhältnissen

Hat der Mieter eines Ladenlokals gegenüber dem Vermieter die Durchführung der Verkehrssicherungspflichten übernommen, so bestehen bei winterlichen Witterungsverhältnissen Streu- und Räumpflichten entsprechend der örtlichen Straßenreinigungssatzung (hier: Pflicht zum Auftauen von Flächen mit Gefälle durch Salz).

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 11.07.2008 - 3 O 277/07 - verurteilt, an den Kläger 1.942,85 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11.05.2006.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I. Der berufungsführende Kläger macht als Zessionar materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau geltend.