Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 11.07.2008 -
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der berufungsführende Kläger macht als Zessionar materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau geltend.
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