OLG Köln - Urteil vom 27.02.1996
22 U 132/95
Normen:
BGB §§ 535, 568 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)589a-c
NJWE-MietR 1996, 200
OLGReport-Köln 1996, 200
ZMR 1996, 433

Verlängerung des Mietvertrages nur durch Ausübung des Optionsrechtes vor dessen Ablauf

OLG Köln, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 22 U 132/95

DRsp Nr. 1996/30642

Verlängerung des Mietvertrages nur durch Ausübung des Optionsrechtes vor dessen Ablauf

1. Das vereinbarte (Options-) Recht, die Dauer eines befristeten Mietvertrags zu verlängern, muß vor Ende des Mietvertrags ausgeübt werden.2. Ein Mietvertrag, dessen Befristung abgelaufen ist, verlängert sich nicht durch weitere Überlassung der Mieträume und Inempfangnahme von Zahlungen in Höhe der Miete, wenn den Vertragspartnern der Ablauf der Vertragszeit nicht bewußt war.3. Durch eine Verlängerungsvereinbarung nach Ende des Mietvertrags lebt ein im Mietvertrag vereinbartes und nicht fristgerecht ausgeübtes Optionsrecht ebensowenig wieder auf wie auf der Grundlage von § 568 BGB.

Normenkette:

BGB §§ 535, 568 ;

Tatbestand: