OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2006
I-10 U 80/06
Normen:
AGBG § 1 § 5 ; BGB § 133 § 242 § 542 § 546a ; PrKV § 4 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 314
OLGReport-Düsseldorf 2007, 507
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.05.2006

Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses mit Verlängerungsklausel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen I-10 U 80/06

DRsp Nr. 2007/13183

Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses mit Verlängerungsklausel

»1. Ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel verlängert sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekündigt wird. Unterbleibt die Kündigung, wird das Mietverhältnis mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Umgekehrt endet das Mietverhältnis zu dem vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, wenn es von einer der Parteien gekündigt wird. 2. Nichts anderes gilt, wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses nicht an den Ausspruch oder das Ausbleiben einer Kündigung, sondern an die Erklärung oder das Fehlen eines Widerspruchs gegen die Verlängerung geknüpft ist. 3. Ein Widerspruch gegen die Verlängerung der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann schlüssig erklärt werden, sofern sich zweifelsfrei ergibt, dass eine Partei das Mietverhältnis beenden möchte. 4. Eine Vorenthaltung i.S. des § 546 a BGB liegt nicht vor, wenn der Vermieter - wie hier die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag - von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht.