I.
Die Kläger begehrten von den Beklagten Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen. Sie stützten ihre Klage zunächst auf eine fristlose Kündigung vom 18.1.2000. Die Beklagten erhoben gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung diverse Einwendungen. Mit Schriftsatz vom 17.5.2000 kündigten die Kläger das Mietverhältnis erneut fristlos und stützten die Räumungsklage hilfsweise auch auf diese Kündigung. Mit Schriftsatz vom 14.6.2000 kündigten die Beklagten an, daß sie den Räumungsanspruch aufgrund der Kündigung vom 17.5.2000 anerkennen würden und beantragten die Gewährung einer Räumungsfrist. In der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2000 erkannten die Beklagten die Kündigung vom 18.5.2000 an und versprachen die Räume spätestens bis zum 21.6.2000 herauszugeben.
Die Kläger beantragten daraufhin den Erlaß eines entsprechenden Anerkenntnisurteils.
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