BGH - Urteil vom 10.10.2012
XII ZR 117/10
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2893
BGHZ 195, 50
MietRB 2012, 350
NJW 2013, 44
NZM 2013, 52
ZMR 2013, 101
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3194/07
OLG Dresden, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1286/09

Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter als ein zur Mietminderung führender Mangel der Mietsache

BGH, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen XII ZR 117/10

DRsp Nr. 2012/21396

Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter als ein zur Mietminderung führender Mangel der Mietsache

Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Verletzung einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel geltend.