BVerfG - Beschluß vom 12.12.1994
1 BvR 1287/94
Normen:
BGB § 390 Satz 2 § 550b ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1995, 963
BVerfG, HdM Nr. 90
Grundeigentum 1995, 361
NJW 1995, 581
WuM 1995, 97
ZMR 1995, 149
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 08.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 4387/93

Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen der nach § 541 ZPO gebotenen Vorlagepflicht

BVerfG, Beschluß vom 12.12.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1287/94

DRsp Nr. 1995/3320

Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen der nach § 541 ZPO gebotenen Vorlagepflicht

1. Die Nichtbeachtung der Vorlagepflicht nach § 541 ZPO verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich aus dem Verfahrensablauf Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich dem Landgericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte, etwa, weil eine Partei auf einen einschlägigen Rechtsentscheid hingewiesen hatte (vgl. BVerfGE 76, 93; BVerfGE 87, 282).2. Ein Hinweis vor dem Amtsgericht reicht aus. Eine ausdrückliche Wiederholung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht ist nicht notwendig, da eine Partei davon ausgehen darf, daß das Berufungsgericht den gesamten Akteninhalt und damit den Hinweis auf einen einschlägigen Rechtsentscheid zur Kenntnis nimmt.

Normenkette:

BGB § 390 Satz 2 § 550b ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe: