Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 3. März 2021 - 66 S. 256/20 - und vom 7. April 2021 - 66 S. 291/20 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2.Damit wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. April 2021 - 66 S. 291/20 - gegenstandslos.
3.Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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