BVerfG - Beschluß vom 10.02.1993
2 BvR 2218/92
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 273 § 296 Abs. 1 § 520 Abs. 2 § 527 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 122
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 246/92

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften

BVerfG, Beschluß vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 2218/92

DRsp Nr. 2005/15252

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften

1. Die Präklusion ist jedenfalls dann nicht mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu vereinbaren ist, wenn richterliches Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die Verzögerung mitverursacht hatte. Als verfassungswidrig wurde auch die mißbräuchliche Anwendung einer Präklusionsvorschrift bewertet, wobei der Mißbrauch in der Zurückweisung trotz erkennbar unzureichender Terminsvorbereitung gesehen wurde. 2. Ist eine Verzögerung durch zumutbare und damit prozeßrechtlich gebotene richterliche Maßnahmen vermeidbar, dient die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens nicht mehr der Verhinderung von Folgen säumigen Parteiverhaltens. Sie wirkt vielmehr einer Verzögerung entgegen, die erst infolge unzureichender richterlicher Verfahrensleitung droht.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 273 § 296 Abs. 1 § 520 Abs. 2 § 527 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung von Parteivorbringen als verspätet.

I.