BVerfG - Beschluß vom 30.06.1994
1 BvR 2112/93
Normen:
BGB § 366 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 85
NJW 1994, 2683
ZMR 1994, 455
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 129/93

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines angeblich unschlüssigen Rechenwerks in einer Mietstreitigkeit

BVerfG, Beschluß vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2112/93

DRsp Nr. 1995/52

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines angeblich unschlüssigen Rechenwerks in einer Mietstreitigkeit

1. Geht das Fachgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies darauf schließen, es habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag nicht berücksichtigt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.2. Es kann einem Gläubiger nicht verwehrt sein, eine Forderung einzuklagen, deren Entstehung und Höhe wegen der Zahl notwendiger Rechenschritte nicht einfach darzustellen ist. Das Gericht muß sich der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 366 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich dagegen, daß ihre Klage auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen worden ist.