BVerfG - Beschluß vom 08.07.1993
2 BvR 1422/92
Normen:
BGB § 557 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 03.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 252/88

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

BVerfG, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1422/92

DRsp Nr. 2005/15180

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß das Gericht Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt läßt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Nichtberücksichtigung keine Stütze im Prozeßrecht oder materiellen Recht mehr findet.

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Klage auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe eines Mietobjekts. Gerügt wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

I.

1. Die Beschwerdeführerin hatte der Fa. H. ein Grundstück mit Lagerhalle vermietet. Das Mietverhältnis endete zum 31. Dezember 1986. Den Schlüssel für die Lagerhalle erhielt die Beschwerdeführerin am 16. Januar 1987 zurück. Im Ausgangsverfahren verlangte sie unter anderem Nutzungsentschädigung für die Monate Januar und Februar 1987 in Höhe von 75.340,18 DM.