Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Klage auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe eines Mietobjekts. Gerügt wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
I.
1. Die Beschwerdeführerin hatte der Fa. H. ein Grundstück mit Lagerhalle vermietet. Das Mietverhältnis endete zum 31. Dezember 1986. Den Schlüssel für die Lagerhalle erhielt die Beschwerdeführerin am 16. Januar 1987 zurück. Im Ausgangsverfahren verlangte sie unter anderem Nutzungsentschädigung für die Monate Januar und Februar 1987 in Höhe von 75.340,18 DM.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|