BVerfG - Beschluß vom 26.02.1993
2 BvR 1463/92
Normen:
BGB § 388 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 764
WuM 1994, 118
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 29.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 18/92

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung an Erklärungen einer Prozeßpartei

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1463/92

DRsp Nr. 2005/15237

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung an Erklärungen einer Prozeßpartei

1. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, worauf es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. 2. Es kommt jedoch im Ergebnis einer Verhinderung des Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte

Normenkette:

BGB § 388 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach, durch das der Beschwerdeführer zur Zahlung von 800 DM verurteilt wurde.

I.