BVerfG - Beschluß vom 23.09.1996
2 BvR 430/96
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 109
NJWE-MietR 1996, 265
WuM 1997, 27
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 09.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 823/95

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Mietrechtsstreit

BVerfG, Beschluß vom 23.09.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 430/96

DRsp Nr. 1997/16

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Mietrechtsstreit

Im Zivilverfahren (hier: Mietrechtsstreit) ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn das Gericht erheblichen Beweisangeboten einer der Parteien nicht nachgeht und die Entscheidungsgründe dem Parteivorbringen diametral widersprechen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung rechtlichen Gehörs in einem Mietrechtsstreit.

I.

1. Die Beschwerdeführer sind Mieter im Haus des Klägers des Ausgangsverfahrens. Neben ihnen und dem Vermieter als Eigentümer wohnt eine weitere Mietpartei in dem Haus. Das Mietverhältnis mit den Beschwerdeführern hat der Vermieter in der Zwischenzeit gekündigt; über die Wirksamkeit der Kündigung wird ein Rechtsstreit geführt, der noch nicht abgeschlossen ist.