BVerfG - Beschluß vom 29.04.1992
1 BvR 1670/91
Normen:
BGB § 554a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 348
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 20392/90

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

BVerfG, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1670/91

DRsp Nr. 2005/16018

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

Zwar kann voir dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 1 GG allein aus dem Fehlen einer Erwägung zu entscheidungserheblichem Parteivortrag in den Entscheidungsgründen nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß das Gericht sich mit dem Vortrag nicht befaßt hat. Bezieht sich eine Partei auf ihren Sachvortrag in erster Instanz und macht sie diesen auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht mit keinem Wort darauf eingeht.

Normenkette:

BGB § 554a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil, mit dem einer auf § 554 a BGB gestützten Räumungsklage stattgegeben wurde.

I.

1. Der Beschwerdeführer bewohnt seit 1970 eine Dachgeschoßwohnung in dem Haus St-straße 1 in München, das ursprünglich seinem Vater gehörte. Dieser übertrug das Anwesen 1982 auf den Bruder des Beschwerdeführers, der es inzwischen seiner Ehefrau, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, übereignet hat. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder herrscht seit langem Streit.