BVerfG - Beschluß vom 25.10.1990
1 BvR 953/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 22
DRsp I(133)424a
NJW 1990, 3259
NJW-RR 1991, 74
WuM 1990, 536
ZMR 1991, 18
Vorinstanzen:
I. AG Frankfurt/Main [-Höchst] - Urteil vom 30.11.1989 - Hö 3 C 6202/89,
LG Frankfurt/Main, vom 03.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 94/90

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung eines Beweisangebots im Zivilrechtsstreit um eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 25.10.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 953/90

DRsp Nr. 1992/42

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung eines Beweisangebots im Zivilrechtsstreit um eine Eigenbedarfskündigung

1. Voraussetzung eines durchsetzungsfähigen Eigennutzungswunsches ist auch, daß er überhaupt ernsthaft verfolgt wird. Darüber kann Beweis erhoben werden.2. Die Nichtberücksichtigung eines entscheidungserheblichen Beweisangebots, die im Prozeßrecht keine Stütze findet, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 767 ;

Gründe:

Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage machte der Beschwerdeführer geltend, der Beklagten stehe kein Eigenbedarf mehr zur Seite.