Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Beweisantrags in der Berufungsinstanz.
I. 1. Die Beschwerdeführerin mietete von der Klägerin eine ca. 80 qm große Dreizimmerwohnung, die sie mit ihren drei Kindern bewohnte. Zwischen den Parteien war vertraglich vereinbart, daß nicht mehr als vier Personen in den Mieträumen wohnen dürfen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Duldung der Klägerin ihre Nichte auf und ließ im Sommer 1991 den minderjährigen Neffen ihres früheren Ehemannes bei sich wohnen. Die Klägerin mahnte sie wegen dieser letzten Aufnahme mehrfach ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristlos wegen Überbelegung.
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