BGH - Beschluß vom 31.08.2005
XII ZR 63/03
Normen:
BGB § 252 ; ZPO § 287 § 544 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2378
BGHReport 2005, 1616
NJW-RR 2005, 1603
NZM 2005, 823
ZMR 2006, 184
Vorinstanzen:
KG, vom 17.02.2003
LG Berlin,

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen erheblichen Sachvortrages

BGH, Beschluß vom 31.08.2005 - Aktenzeichen XII ZR 63/03

DRsp Nr. 2005/16651

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen erheblichen Sachvortrages

»Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wenn trotz ausreichend vorgetragener Anknüpfungstatsachen zur Höhe eines entgangenen Gewinns eine Beweiserhebung unterbleibt.«

Normenkette:

BGB § 252 ; ZPO § 287 § 544 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt entgangenen Gewinn für den vom 15. Oktober 1996 bis 17. März 1997 vorenthaltenen Gebrauch des mit Vertrag vom 19. Juli 1996 angemieteten Geschäftslokals D...straße ... in B.. Er hat vorgetragen, durch den Verkauf von Damen-, Herrenbekleidung und Textilwaren hätte er in dieser Zeit einen Gewinn von 26.326, 59 EUR erwirtschaften können.

Zum Nachweis seiner Forderung hat der Kläger den Wareneinsatz und die Betriebskosten des Folgejahres (15. Oktober 1997 bis 17. März 1998) dargelegt und sich zur Richtigkeit seiner Schadensberechnung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Er hat Umsatzbögen, betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt und entsprechend einer Auflage des Landgerichts Angaben zu seinen weiteren Geschäftslokalen gemacht und die angeforderten Umsatzaufstellungen, Steuererklärungen und -bescheide vorgelegt.