BVerfG - Beschluß vom 20.12.2001
2 BvR 1356/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 145a Abs. 3 § 201 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1640
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 137/01

Verletzung rechtlichen Gehörs bei Unterbleiben der Mitteilung von der Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger

BVerfG, Beschluß vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1356/01

DRsp Nr. 2004/19977

Verletzung rechtlichen Gehörs bei Unterbleiben der Mitteilung von der Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Oberlandesgerichte davon ausgehen, dass die in § 145a StPO normierte Mitteilungspflicht an den Angeklagten eine die Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger unberührt lassende Ordnungsvorschrift ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 145a Abs. 3 § 201 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist - ungeachtet etwaiger Bedenken im Hinblick auf ihre Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet.