BFH - Urteil vom 06.10.2004
IX R 30/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, (a.F.) § 21 Abs. 2 S. 2 ( § 21 Abs. 2 EStG n.F.) ;
Fundstellen:
BB 2005, 313
BB 2005, 422
BFH/NV 2005, 426
BFHE 208, 386
BStBl II 2005, 386
DB 2005, 262
DStR 2005, 234
NJW 2005, 3168
NZM 2005, 714
ZfIR 2005, 437
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 678/99

Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen IX R 30/03

DRsp Nr. 2005/1415

Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

»1. Wird eine Wohnung verbilligt vermietet und kommt es deswegen zu einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil, so muss die Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf den entgeltlichen Teil geprüft werden, wenn die typisierende Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass eine langfristige Vermietung in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt. 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn bei einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohngebäude die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt. Ob ein Gebäude besonders gestaltet oder ausgestattet ist, richtet sich nach denselben Kriterien, die für den Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutztem Wohnraum entwickelt worden sind (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98).«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, (a.F.) § 21 Abs. 2 S. 2 ( § 21 Abs. 2 EStG n.F.) ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind in den Streitjahren (1991 bis 1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Klägerin Rentnerin; zusammen erzielen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.