Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer selbst hat die von ihm jetzt als verfassungswidrig gerügte Beschränkung seines Eigentums gewählt. Denn er hat die Wohnung an eine - noch nicht vollzählige - studentische Wohngemeinschaft vermietet, die Auswahl des weiteren Mitgliedes den Mietern überlassen und Änderungen in der Zusammensetzung der Wohngemeinschaft jahrelang widerspruchslos hingenommen. Es ist deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht ausführt, er müsse den laufenden Austausch der Mieter im Hinblick darauf grundsätzlich akzeptieren.
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