Der Beklagte ist Eigentümer eines Anwesens in L , an dem seiner Mutter ein Nießbrauchsrecht zustand. Der Kläger schloß mit ihr am 6. September 1985 einen Mietvertrag über die sich im Anwesen befindlichen Geschäftsräume zu einem monatlichen Mietzins von 4.000 DM. Das Mietverhältnis sollte mit Räumung durch die Vormieterin - sie erfolgte unstreitig zum 1. April 1986 - beginnen und am 31. Dezember 1990 enden, wobei zugunsten des Klägers eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen war. Ihm stand auch das Recht zur Untervermietung zu.
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