BGH - Urteil vom 20.10.1989
V ZR 341/87
Normen:
BGB § 1059 S. 2, §§ 1061, 1922, 1967, 1056 Abs. 2 S. 2, § 571 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1056 Abs. 1 Nießbrauchsbeendigung 1
BGHR BGB § 1056 Abs. 2 Satz 2 Nießbrauchererbe 1
BGHR BGB § 1059 Satz 2 Mietvertrag 1
BGHR BGB § 1061 Mietvertrag 1
BGHR BGB § 1922 Abs. 1 Nießbrauchererbe 1
BGHZ 109, 111
DNotZ 1990, 502
DRsp I(154)184b-e
JR 1990, 417
MDR 1990, 229
NJW 1990, 443
WM 1990, 354
WuM 1990, 29
ZMR 1990, 52
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Vermietung einer Sache durch den Nießbraucher

BGH, Urteil vom 20.10.1989 - Aktenzeichen V ZR 341/87

DRsp Nr. 1992/1635

Vermietung einer Sache durch den Nießbraucher

»a) Vermietet der Nießbraucher die seinem Recht unterliegende Sache, so stellt dies eine typische Selbstausübung des Nießbrauchs dar, kein (teilweise) Überlassung zur Ausübung durch den Mieter. b) Grundsätzlich erlischt das Mietverhältnis über ein nießbrauchbelastetes Grundstück beim Tode des Nießbrauchers nicht, vielmehr wird dessen Erbe Rechtsnachfolger im Vertrag, und zwar unabhängig davon, ob er als Grundstückseigentümer in den Vertrag nach § 1056 Abs. 1 BGB eintritt. c) Ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Grundstückseigentümers in etwa analoger Anwendung von § 1056 Abs. 2 S. 2 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn er Alleinerbe des Nießbrauchers ist.«

Normenkette:

BGB § 1059 S. 2, §§ 1061, 1922, 1967, 1056 Abs. 2 S. 2, § 571 Abs.1;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer eines Anwesens in L , an dem seiner Mutter ein Nießbrauchsrecht zustand. Der Kläger schloß mit ihr am 6. September 1985 einen Mietvertrag über die sich im Anwesen befindlichen Geschäftsräume zu einem monatlichen Mietzins von 4.000 DM. Das Mietverhältnis sollte mit Räumung durch die Vormieterin - sie erfolgte unstreitig zum 1. April 1986 - beginnen und am 31. Dezember 1990 enden, wobei zugunsten des Klägers eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen war. Ihm stand auch das Recht zur Untervermietung zu.