Die Kläger sind als Vermieter Rechtsnachfolger der Eheleute ... die am 20.07.1984 mit dem Beklagten sowie den damaligen Mitmietern ... einen Wohnungsmietvertrag über eine 5 Zimmerwohnung im Anwesen ... abgeschlossen hatten. Von den früheren Mietern wohnt lediglich noch der Beklagte in der Wohnung, weitere Bewohner sind .. - bis Sommer 1995 -.
Die Kläger haben dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 24.07.1995 die fristlose Kündigung ausgesprochen mit der Begründung, der Beklagte habe entgegen § 8 des Mietvertrags die Wohnung einer Frau ... zum Mitgebrauch überlassen und den Auszug von ... nicht mitgeteilt.
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