AG Waldkirch - Urteil vom 25.01.1996
1 C 371/95
Normen:
BGB § 554a, § 535;
Fundstellen:
WuM 1996, 219

Vermietung einer Wohnung an eine Wohngemeinschaft; Anbringung von Plakaten mit politischem Inhalt

AG Waldkirch, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 1 C 371/95

DRsp Nr. 2001/8441

Vermietung einer Wohnung an eine Wohngemeinschaft; Anbringung von Plakaten mit politischem Inhalt

1. Ergibt sich aus dem Mietvertrag, daß eine Mietwohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet wird, bei der ein häufiger Mieterwechsel in der Natur der Sache liegt, so liegt bei einem Mieterwechsel keine unerlaubte Untervermietung vor. 2. Die Anbringung von Plakaten mit Politvokabular aus der Hausbesetzer-Aera stellt keine Vertragsverletzung dar, die zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Normenkette:

BGB § 554a, § 535;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind als Vermieter Rechtsnachfolger der Eheleute ... die am 20.07.1984 mit dem Beklagten sowie den damaligen Mitmietern ... einen Wohnungsmietvertrag über eine 5 Zimmerwohnung im Anwesen ... abgeschlossen hatten. Von den früheren Mietern wohnt lediglich noch der Beklagte in der Wohnung, weitere Bewohner sind .. - bis Sommer 1995 -.

Die Kläger haben dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 24.07.1995 die fristlose Kündigung ausgesprochen mit der Begründung, der Beklagte habe entgegen § 8 des Mietvertrags die Wohnung einer Frau ... zum Mitgebrauch überlassen und den Auszug von ... nicht mitgeteilt.