BFH - Beschluss vom 20.01.2004
IV B 203/03
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 69 ; EStG §§ 2 9 15 Abs. 2 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 426
BFHE 205, 110
BStBl II 2004, 355
DB 2004, 410
DStR 2004, 308
ZfIR 2004, 299
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 9435/02

Vermietung und Verpachtung: Veräußerungsverluste als Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen IV B 203/03

DRsp Nr. 2004/1920

Vermietung und Verpachtung: Veräußerungsverluste als Werbungskosten

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden kann.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 69 ; EStG §§ 2 9 15 Abs. 2 § 21 ;

Gründe:

Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind zwei der drei Miteigentümer sowie die Nießbrauchsberechtigte am dritten Miteigentumsanteil einer Grundstücksgemeinschaft.