BGH - Beschluß vom 08.01.1986
VIII ARZ 4/85
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 3; ABGB § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DWW 1986, 97
NJW 1986, 2102
WuM 1986, 209
ZMR 1986, 192

Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter

BGH, Beschluß vom 08.01.1986 - Aktenzeichen VIII ARZ 4/85

DRsp Nr. 1993/1146

Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter

Vorlegungsfrage: Ist bei einer Vermietung einer unrenovierten Wohnung auch die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam mit der Folge, daß der Vermieter den Mieter auch nicht aufgrund eines bei Ende des Mietverhältnisses gegebenen Renovierungsbedarfs zu Renovierungsleistungen heranziehen kann? Der Erlaß eines Rechtsentscheides wird abgelehnt.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 3; ABGB § 9 Abs. 1;

I. Aufgrund eines Formularmietvertrages vom 30. März 1962 vermietete der Vater der Klägerin den Beklagten eine Wohnung im zweiten Stock des Hauses H.-Straße in S., in der die Beklagten bis 1982 wohnten. In § 5 letzter Absatz des Mietvertrages ist bestimmt:

»Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen (den Innenanstrich und die Tapezierung) der Räume auf seine Kosten bei Bedarf ausführen zu lassen«.