I. Aufgrund eines Formularmietvertrages vom 30. März 1962 vermietete der Vater der Klägerin den Beklagten eine Wohnung im zweiten Stock des Hauses H.-Straße in S., in der die Beklagten bis 1982 wohnten. In § 5 letzter Absatz des Mietvertrages ist bestimmt:
»Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen (den Innenanstrich und die Tapezierung) der Räume auf seine Kosten bei Bedarf ausführen zu lassen«.
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