BFH - Urteil vom 19.05.2005
V R 32/03
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 23 § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; AO (1977) § 65 § 68 Nr. 1 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i ;
Fundstellen:
BB 2005, 1725
BFHE 210, 175
BStBl II 2005, 900
DB 2005, 2006
DStRE 2005, 968
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1144/00

Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk an Nichtstudierende

BFH, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen V R 32/03

DRsp Nr. 2005/10856

Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk an Nichtstudierende

»1. Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. 2. Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 23 § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; AO (1977) § 65 § 68 Nr. 1 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i ;

Gründe: