Im Mietvertrag vom 16.1.1993 über ein Reihenhaus in G. hatte der Angeklagte mit seinem Vermieter V. in § 5 folgendes vereinbart:
"§ 5 Mietkaution
Als Mietkaution wird die Zahlung eines Betrages von DM 3000.- vereinbart, der wie folgt zur Zahlung fällig ist:
Sparbuch des Mieters mit Sperrvermerk über 3000 DM.
Postsparbuch Nr. 85.317.500 vom 1.3.93
Postsparbuch hat H. J V; Ausweiskarte hat H. P R
Auszahlung ist nur gemeinsam möglich."
Das Postsparbuch erhielt keinen Sperrvermerk. Es wurde dem Vermieter übergeben, der es aufbewahrte. Er fühlte sich dadurch gesichert, daß er davon ausging, der Angeklagte könne über das Guthaben bei der Postbank nur durch Vorlage des Postsparbuchs verfügen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.1.1995 bestanden Mietrückstände in Höhe von 2720 DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 1935,28 DM.
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