BayObLG - Urteil vom 18.12.1997
5 St RR 67/97
Normen:
StGB § 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 177
NZM 1998, 228
WuM 1998, 226
wistra 1998, 157

Vermögensfürsorgepflicht des Mieters bezüglich Mietkaution

BayObLG, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 5 St RR 67/97

DRsp Nr. 1998/3433

Vermögensfürsorgepflicht des Mieters bezüglich Mietkaution

»Dem Mieter kann hinsichtlich der Mietkaution eine Vermögensfürsorgeverpflichtung obliegen, wenn er nach den tatsächlichen Verhältnissen nach außen hin allein über den auf einem Postsparbuch angelegten Mietkautionsbetrag verfügen kann.«

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Im Mietvertrag vom 16.1.1993 über ein Reihenhaus in G. hatte der Angeklagte mit seinem Vermieter V. in § 5 folgendes vereinbart:

"§ 5 Mietkaution

Als Mietkaution wird die Zahlung eines Betrages von DM 3000.- vereinbart, der wie folgt zur Zahlung fällig ist:

Sparbuch des Mieters mit Sperrvermerk über 3000 DM.

Postsparbuch Nr. 85.317.500 vom 1.3.93

Postsparbuch hat H. J V; Ausweiskarte hat H. P R

Auszahlung ist nur gemeinsam möglich."

Das Postsparbuch erhielt keinen Sperrvermerk. Es wurde dem Vermieter übergeben, der es aufbewahrte. Er fühlte sich dadurch gesichert, daß er davon ausging, der Angeklagte könne über das Guthaben bei der Postbank nur durch Vorlage des Postsparbuchs verfügen.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.1.1995 bestanden Mietrückstände in Höhe von 2720 DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 1935,28 DM.