BFH - Urteil vom 11.01.2005
IX R 11/04
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; VermG § 2 Abs. 3 § 7 Abs. ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1045
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6309/00

Vermögensgesetz: Mietentgelt als Entschädigung

BFH, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen IX R 11/04

DRsp Nr. 2005/5994

Vermögensgesetz: Mietentgelt als Entschädigung

Mietzinsen, die der Verfügungsberechtigte i.S. des § 2 Abs. 3 VermG an den Restitutionsberechtigten herausgeben muss, sind nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG von diesem als Entschädigung zu versteuern.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; VermG § 2 Abs. 3 § 7 Abs. ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ihre Gemeinschafter sind Rechtsnachfolger des X, der mit Erfolg die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück in Berlin nach den §§ 3 ff. des Vermögensgesetzes (VermG) erwirkte. Der Besitz an dem Grundstück wurde am 1. Juni 1998 übergeben. Außerdem kehrte die beigeladene Wohnungsbaugesellschaft, die das Grundstück bis zur Übergabe verwaltete, als Verfügungsberechtigte an die Klägerin im Streitjahr (1998) nach § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. VermG Nutzungsentgelte im Gesamtbetrag von 288 000 DM aus.