BGH - Urteil vom 26.09.1997
V ZR 29/96
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 2553
BGHR BGB vor § 1/Verschulden b. Vertragsschluß Schaden 9
BGHR BGB vor § 1/Verschulden b. Vertragsschluß Schadensberechnung 1
BGHR BGB § 249 Abs. 1 Vermögensschaden 3
DNotZ 1998, 349
DRsp I(123)424b
DRsp I(125)467a-b
JZ 1998, 1173
MDR 1998, 25
NJW 1998, 302
NZM 1998, 167
VersR 1998, 905
WM 1997, 2309
WuM 1998, 88
ZIP 1998, 154
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

BGH, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen V ZR 29/96

DRsp Nr. 1997/9659

Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

»a) Die Rückgängigmachung eines Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß setzt einen Vermögensschaden voraus. b) Ein Vermögensschaden tritt nicht automatisch mit der Eingehung des Vertrages ein, sondern bedingt, daß der Vertragsschluß für den Betroffenen unter Berücksichtigung der für die Schadensfeststellung allgemein anerkannten Grundsätze wirtschaftlich nachteilig gewesen ist.«

Normenkette:

BGB § 249 S. 1;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 28. April 1989 erwarben die Kläger im Treuhandmodell von der Beklagten eine Eigentumswohnung in L. für 76.837 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises sowie der Nebenkosten nahmen sie bei der Dresdner Bank ein Darlehen über 100.000 DM auf, das über eine Lebensversicherung, die die Kläger ebenfalls abschlossen, getilgt werden soll.

Geworben wurden die Kläger für das Vertragswerk von dem Zeugen C., der seinerzeit Mitarbeiter einer inzwischen illiquide gewordenen Firma W. Marktforschung GmbH war, über die die Beklagte ihre Objekte vermarktete.