BGH - Urteil vom 17.11.2010
VIII ZR 112/10
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 S. 2; EichG § 2 Abs. 1; EichG § 19 Abs. 1 Nr. 3; EichG § 25 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
MDR 2011, 92
NJ 2011, 210
NJW 2011, 598
NZM 2011, 117
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 1010/08
LG Bautzen, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 87/09

Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs mittels eines geeichten Messgeräts; Beweislastverteilung für den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Ablesung mit einem nicht geeichten Messgerät

BGH, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 112/10

DRsp Nr. 2010/23426

Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs mittels eines geeichten Messgeräts; Beweislastverteilung für den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Ablesung mit einem nicht geeichten Messgerät

a) Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist. b) Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. c) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1 S. 2; EichG § 2 Abs. 1; EichG § 19 Abs. 1 Nr. 3; EichG § 25 Abs. 1 Nr. 1a;