LAG Hamm - Urteil vom 12.02.2021
1 Sa 1220/20
Normen:
BGB § 133;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 12
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 613/20

Vernünftige Maßstäbe der Rechtsordnung für Auslegung prozessualer WillenserklärungenGesamtbetrachtung bei Geldentschädigung wegen Mobbing/BossingSchutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des ArbeitnehmersKrankheitsbedingte Kündigung als sozialadäquate Verhaltensweise des ArbeitgebersPflichtgemäße Umsetzung in Kommissionierung

LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 1220/20

DRsp Nr. 2021/3378

Vernünftige Maßstäbe der Rechtsordnung für Auslegung prozessualer Willenserklärungen Gesamtbetrachtung bei Geldentschädigung wegen Mobbing/Bossing Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers Krankheitsbedingte Kündigung als sozialadäquate Verhaltensweise des Arbeitgebers Pflichtgemäße Umsetzung in Kommissionierung

Dem klagenden Arbeitnehmer stehen Ansprüche auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld unter dem Gesichtspunkt "Mobbing" nicht zu, sofern sich weder die der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen - jede für sich gesehen - als inadäquat darstellen noch eine Gesamtschau aller einzubeziehenden Verhaltensweisen den Schluss darauf zulassen, sie bewirkten aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2020 - 1 Ca 613/20 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133;

Tatbestand

Der 1977 geborene Kläger fordert von der Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds.