BGH - Beschluss vom 27.05.2020
VIII ZR 292/19
Normen:
BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 121 C 149/18
LG Berlin, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 80/19

Veröffentlichung und Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt; Feststellung der Höhe der ortsüblichen Miete und der darauf beruhenden Ermittlung der höchstzulässigen Miete

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 292/19

DRsp Nr. 2020/9838

Veröffentlichung und Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt; Feststellung der Höhe der ortsüblichen Miete und der darauf beruhenden Ermittlung der höchstzulässigen Miete

Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist verfassungsgemäß, insbesondere verletzt sie nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass der Berliner Senat das gesamte Stadtgebiet als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 10. Oktober 2019 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und den im Tenor genannten Zeitpunkt (1. August 2019) von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es 1. August 2018 heißen muss.

Normenkette:

BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7;

Gründe

I.